Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge für Warenlieferungen und Leistungen, auch wenn bei künftigen Aufträgen keine ausdrückliche Bezugnahme mehr erfolgt. Durch die Auftragserteilung erkennt der Abnehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich in allen Teilen, auch für spätere Leistungen an.

2. Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns noch eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 9.

3. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir entweder den erteilten Auftrag mit schriftlicher Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigen oder den Auftrag durch Lieferung ausführen.

4. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

5. Soweit Geschäftsbedingungen des Abnehmers entgegenstehen, gelten nur unsere Geschäftsbedingungen, auch, wenn wir den Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der am Leistungsdatum geltenden Steuern und Abgaben wie z.B. Mehrwertsteuer, frei Verladung. Fracht- und Nebenkosten werden gesondert berechnet. Mehrpreise für Wartezeiten sowie Zusatzkosten behalten wir uns vor.

2. Rechnungslegung und Beginn der Zahlungsfrist erfolgt bei Bekanntgabe der Lieferbereitschaft, spätestens nach erfolgter Auslieferung. Der Kaufpreis ist sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

3. Etwa vereinbarte Rabatte und Skonti werden nur auf den reinen Warenwert, nicht aber auf die Frachtkosten, gewährt.

4. Sämtliche Forderungen werden in jedem Falle, auch bei Einräumung eines Zahlungsziels sofort fällig, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät.

5. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers oder bei nachträglichem Bekanntwerden von Umständen, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.6. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Abnehmer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Abnehmer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Abnehmers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Zu beachten ist, dass bei Temperaturen von unter 3°C bzw. winterlichen Außentemperaturen/ schlechten Wetterverhältnissen nur eine eingeschränkte Fertigung möglich ist. Diese Einschränkungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Eine Auftragsstornierung ist seitens des Abnehmers hieraus nicht abzuleiten.

3. Es gelten grundsätzlich die von uns im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen.

4. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Abnehmer alle dadurch entstehenden Kosten.

5. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare Umstände, wie z.B. Naturkatastrophen, Kriegerische Auseinandersetzungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsprobleme und ähnliches, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängern die Lieferfristen in angemessenem Umfang, soweit wir dadurch an der Vertragserfüllung gehindert werden. Wird durch derartige Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Der Abnehmer wird sobald wie möglich von einer Lieferfristüberschreitung oder der Unmöglichkeit der Belieferung in Kenntnis gesetzt.

6. Der Abnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine Nachfrist von 14 Arbeitstagen gesetzt hat und dabei zugleich den Rücktritt angedroht hat. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Falle nicht zu.

7. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Abnehmers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

8. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer oder sein Beauftragter/ Kraftfahrer zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und Verlademängel unverzüglich zu rügen. Die vorschriftsmäßige Ladungssicherung ist einzuhalten. Bei Lieferung ab Werk obliegt die Sicherheit der Ladung dem Abholer oder dem Beauftragten/ Kraftfahrer.

9. Bei Anlieferung frei Baustelle hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die Zuwege zur Baustelle gefahrlos gewährleistet sind und die einfache Entladung unverzüglich erfolgt. Zusätzliche Leistungen sind kostenpflichtig.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung gilt mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Abnehmer über.Bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung auf den Abnehmer über.

§ 6 Gewährleistung

1. Die Herstellung unserer Waren erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Fertigung geltenden Normen (Werksnormen und Zulassungen).

2. Schachtteile und Dichtungssystem bilden eine technische Einheit. Die Gewährleistung für die Dichtigkeit wird nur bei Komplettlieferung übernommen.

3.  Erfolgt die Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, dem ein Muster beilag, so können geringe, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen nicht beanstandet werden.

4. Bei kurzen Lieferzeiten übernehmen wir keine Gewährleistung bezüglich der Betonfestigkeit.

5. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen binnen einer Woche nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau.

6. Versteckte Mängel sind innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt das nicht, kann eine Reklamation nicht mehr anerkannt werden.

7. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

8. Alle weitergehenden Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Alle Gewährleistungs- und vertraglichen Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten.

§ 7 Sicherungsrechte (Verlängerter Eigentumsvorbehalt)

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.  Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Abnehmer sich vertragswidrig verhält.

2. Der Abnehmer hat die von uns gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren.

3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Abnehmer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demnach sind wir bei Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben damit das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware mit der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

4. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (§ 948 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Besteller schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirb.

5. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Abnehmer entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch den Abnehmer be- oder verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei der Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Auf Verlangen sind uns die abgetretenen Forderungen sowie die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, die Abtretungen den Schuldner anzuzeigen und uns die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

6. Werden Betonbauteile und Materialen oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Betonbauteile, Stoffe und Ausrüstungen.

7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereinigung der Vorbehaltsware, der mit ihr vermischten Bestände, verbundenen Gegenstände oder hergestellten neuen Sachen ist dem Abnehmer untersagt. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Abnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Abnehmer für den uns entstandenen Ausfall.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist 99510 Ilmtal-Weinstraße/ OT Niederreißen.

2. Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, auch das für den Sitz des Abnehmers zuständige Gericht anzurufen.

§ 9 Geltung für Nichtkaufleute

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:

1. § 1 Nr. 1 S. 1 gilt nicht.

2. Die Anzeigenpflicht in § 6 Nr. 5 gilt nur für offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen.

3. § 6 Nr. 6 hat für Nichtkaufleute keine Gültigkeit. Für die Anzeige versteckter Mängel gilt die Verjährungsfrist des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs.

Stand: Januar 2021